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Seit 2012 ist der Kindergeldanspruch der Eltern nicht mehr an Einkommensgrenzen gebunden. Bei volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wird allein der Ausbildungsstatus berücksichtigt.

Studierende, für die das Studium die erste Berufsausbildung darstellt, müssen regelmäßig Leistungsnachweise liefern, um die "Ernsthaftigkeit" des Studiums zu belegen. Eine Arbeitszeitgrenze gibt es hier nicht.

Studierende, die bereits eine Berufsausbildung oder ein Bachelorstudium abgeschlossen haben, erhalten Kindergeld, wenn sie die "Ernsthaftigkeit" des Studiums durch Leistungsnachweise belegen können und sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Praktika, die laut Studienplan vorgeschrieben sind, werden hier nicht eingerechnet.

Weitere Infos:

Familienkassen der Agenturen für Arbeit:

  • Deggendorf und Straubing: Hindenburgstr. 32-34, 94469 Deggendorf
  • Passau: Nikolastraße 6, 94032 Passau
  • Regensburg und Landshut: Galgenbergstraße 24, 93053 Regensburg
  • Pfarrkirchen: Max-Breiherr-Str. 3, 84347 Pfarrkirchen
  • Cham: Hoher-Bogen-Str. 26, 92421 Schwandorf
  • www.familienkasse.de
  • www.kindergeld.org
  • www.bzst.bund.de