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Ob und wie viel Studierende beim Jobben an Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zahlen müssen, hängt vom Umfang und vom Zeitpunkt der Beschäftigung ab. Während der vorlesungsfreien Zeit sind Studierende unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit von der Sozialversicherungspflicht befreit. Während der Vorlesungszeit sind die Vorschriften komplexer.

Arbeitszeit Zeit der Beschäftigung Art der Beschäftigung Versicherungspflicht - ja/nein
max. 20 Stunden/Woche Vorlesungszeit Minijob (= max. 538,- €/Monat) sozialversicherungsfrei
max. 20 Stunden/Woche Vorlesungszeit Werkstudierendenjob rentenversicherungspflichtig
mehr als 20 Stunden/Woche Vorlesungszeit Teilzeitjob kein Studierendenstatus!
(=sozialversicherungspflichtig)
unabhängig von der Arbeitszeit/Woche Vorlesungszeit kurzfristige Beschäftigung
(max. 70 Arbeitstage/Jahr)
sozialversicherungsfrei
unabhängig von der Arbeitszeit/Woche vorlesungsfreie Zeit unabhängig von der Art der Beschäftigung, d.h. egal ob kurzfristige Beschäftigung, Minijob oder befristete Vollzeittätigkeit sozialversicherungsfrei

Ansonsten gilt:
- Ein Praktikum während des Studiums, das in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist sozialversicherungsfrei.
- Promovierende haben sozialversicherungsrechtlich keinen Studierendenstatus mehr!
- BAföG-Empfangende können bis zu 538,- € monatlich verdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.
- Für Verdienst im Praxissemester an der Hochschule wird kein Freibetrag bei BAföG gewährt, d.h. es kommt schneller zur Anrechnung des im Praktikum verdienten Geldes.

Weitere Infos

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse und der Deutschen Rentenversicherung.