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Voraussetzungen

Wohngeld ist dazu gedacht, Miete zu subventionieren, nicht jedoch die Kosten des Lebensunterhalts. Wohngeldberechtigt sind allerdings nur wenige Studierende, da der Gesetzgeber diejenigen ausschließt, die BAföG-berechtigt sind. Dazu zählen auch alle, die kein BAföG erhalten, weil das Einkommen ihrer Eltern zu hoch ist. Wohngeld kann nach der Prüfung der individuellen Voraussetzungen also gewährt werden, wenn

    • dem Grunde nach kein BAföG-Anspruch besteht. Dies ist der Fall, wenn
      • die Ausbildung keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG ist
      • Sie Leistungen von Begabtenförderungswerken erhalten 
      • für ein weiteres Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt sind
      • Sie ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund die Ausbildung abbrechen oder die Fachrichtung wechseln 
      • Sie Ausländer sind und nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG erfüllen (!! Hier muss die Finanzierung durch das Sperrkonto etc. nachgewiesen werden. Wenn die Kosten für die Unterkunft höher sind als die Unterkunftskosten im Finanzierungsnachweis angenommen, kann Wohngeld auch für Int. Studiernde mit §16 Aufenthaltsgesetz möglich sein. Bitte immer Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde!! )
      • Sie die Altersgrenze für BAföG überschreiten
      • die BAföG-Förderungshöchstdauer überschritten ist und die Voraussetzungen einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus oder für eine Hilfe zum Studienabschluss nicht erfüllt sind
      • Sie bei BAföG keinen Leistungsnachweis vorgelegt haben
      • Sie ein Urlaubssemester absolvieren
      • der Leistungsnachweis nicht erbracht werden konnte
    • BAföG als Volldarlehen im Rahmen der Studienabschlussförderung bewilligt ist (Ausnahme!),
    • ein nicht studentisches Mitglied, z.B. Kind der/s Studierenden, im Haushalt lebt.

Außerdem wird Wohngeld am Ort des Lebensmittelpunktes bezahlt, d.h. der Studienort muss melderechtlich Erstwohnsitz sein.

Berechnung

In die Berechnung gehen ein: Familiengröße, Einkommen und Miete. Es gilt der Grundsatz: je niedriger das Einkommen, desto höher das Wohngeld; allerdings müssen ausreichende Einnahmen für den Lebensunterhalt nachgewiesen werden. Zum Einkommen zählen: eigene Einkünfte (Bruttogehalt), Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, Waisenrenten, Unterhaltszahlungen, Kindergeld der Eltern. Bei studierenden Eltern werden Erziehungsgeld/Elterngeld und Kindergeld für das Kind nicht angerechnet. Vom Gesamteinkommen können Werbungskosten, Pauschbeträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und Steuern bis zu 30% abgesetzt werden.

Auskunft über die Höhe des Wohngeldanspruchs bieten die Wohngeldtabellen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Bitte beachten Sie: Die tatsächlich gewährte Förderung kann Ihnen verbindlich nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde errechnen.

Für Mitglieder einer Wohngemeinschaft kann es kompliziert werden

Sie müssen glaubhaft machen, dass sie einzeln wirtschaften und getrennte Nutzungsbereiche innerhalb der Wohnung existieren.

Weitere Infos

  • Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat, in der Sozialberatung und  bei den örtlichen Wohngeldstellen bzw. den zuständigen Gemeindeverwaltungen:
    • Wohngeldstelle Regensburg (Stadt):
      Johann-Hösl-Straße 11b, Tel. 507-3620,/-3621
      Wohngeldstelle Regensburg (Landkreis):
      jeweilige Gemeinde bzw. Landratsamt Regensburg, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg,
      Tel. 4009-263 
    • Wohngeldstelle Passau:
      Dienstleistungszentrum Passavia, Vornholzstr. 40, Tel. 396-280,/-446,/-347,/-509
    • Wohngeldstelle Deggendorf:
      Landratsamt Deggendorf, Herrenstraße 18, Tel. 3100-281
    • Wohngeldstelle Landshut (Stadt):
      Luitpoldstraße 29 a, 84034 Landshut, Tel. 881409 und 881396