Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenzen für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Höhe und Dauer des Unterhaltsvorschusses
- Unterhaltsvorschuss gibt es ohne zeitliche Einschränkung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes.
- Auch für Kinder von 12 bis 17 Jahren gibt es Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,- € brutto verdient.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt seit dem 01.01.2024:
- für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: 230,- €
- für Kinder vom 6. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres: 301,- €
- für Kinder vom 12. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres: 395,- €
Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle (in der Regel beim zuständigen Jugendamt):
RegensburgAmt für Jugend und Familie Stadt
| Passau Amt für Jugend und Familie Stadt |
Landshut Amt für Jugend und Familie Stadt | Deggendorf Amt für Jugend und Familie Landkreis |
Weitere Infos
in der Beratung Studentisches Leben in Deggendorf, Landshut, Regensburg und Passau