Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenzen für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Höhe und Dauer des Unterhaltsvorschusses
- Unterhaltsvorschuss gibt es ohne zeitliche Einschränkung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes.
- Auch für Kinder von zwölf bis 17 Jahren gibt es Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,- € brutto verdient.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt aktuell:
- für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: 227,- €
- für Kinder vom 6. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres: 299,- €
- für Kinder vom 12. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres: 394,- €
Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle (in der Regel beim zuständigen Jugendamt):
| Regensburg Amt für Jugend und Familie Stadt Richard-Wagner-Str. 17 93053 Regensburg Tel: 0941 507 - 3514 Amt für Jugend und Familie Landkreis Altmühlstr. 3 93059 Regensburg Tel.: 0941 4009 - 227
| Passau Amt für Jugend und Familie Stadt Spitalhofstr. 21 94032 Passau Tel: 0851 39 67 00 Amt für Jugend und Familie Landkreis Regensburger Str. 33 94034 Passau Tel.: 0851 39 75 53 |
| Landshut Amt für Jugend und Familie Stadt Luitpoldstr. 29 84034 Landshut Tel: 0871 88 23 10 Amt für Jugend und Familie Landkreis Veldener Str. 15 84036 Landshut Tel.: 0871 408 - 2136 | Deggendorf Amt für Jugend und Familie Landkreis Herrenstr. 18 94469 Deggendorf Tel: 0991 3100 - 355 |




