BAföG - 29. BAföG-Änderungsgesetz
Die wesentlichen BAföG-Änderungen für Studierende ab Herbst 2024
Ab dem Wintersemester 2024/2025 tritt das 29. BAföG-Änderungsgesetz (BAföGÄndG) in Kraft. Wer bisher keine BAföG-Förderung erhalten hat, könnte ab dem Wintersemester 2024/2025 nun BAföG erhalten. Sowohl die Freibeträge und Bedarfssätze werden angehoben. Ganz neu eingeführt wird die Studienstarthilfe, die unabhängig vom BAföG beantragt werden kann. Dies und was sich noch zusätzlich ändert, haben wir im Folgenden zusammengefasst.
1. Anhebung der BAföG-Einkommensfreibeträge um 5,25 %
Durch die Anhebung der Freibeträge für das Einkommen sollen mehr Studierende BAföG erhalten. Diese Freibeträge bestimmen, wie viel die Studierenden verdienen dürfen, damit sie noch BAföG-Leistungen erhalten können.
2. Anhebung der BAföG-Grundbedarfssätze um 5 %
Der BAföG-Grundbedarf steigt um 5 % von 452€ auf 475€.
3. Anhebung des BAföG-Wohnbedarfs
Der BAföG-Wohnbedarf für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt von 360€ auf 380€.
4. BaföG-Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden aktualisiert
Die Zuschläge werden angehoben, variieren aber je nach Alter und Versicherungsart der BAföG-Geförderten.
Wie hoch sind dann die BAföG-Bedarfssätze
Die neuen Freibeträge und Bedarfssätze gelten ab Beginn des Wintersemesters 2024/2025 für neue BAföG-Bewilligungen, bei einer Weiterförderung spätestens einheitlich ab Oktober 2024.
Es gibt gestaffelte Bedarfssätze in Abhängigkeit von Versicherungsbeiträgen – sowie der Wohnform.
Ab Herbst 2024 gilt:
Versicherung in der Kranken und Pflegeversicherung | Alter | in Deutschland bzw. innerhalb der EU | |
auswärts wohnend | bei Eltern Wohnend | ||
ohne eigene Versicherungsbeiträge, weil familienversichert | bis 24 (Verlängerung bei vorher freiwilligen Diensten) | 812€ -> 855€ | 511€ -> 534€ |
mit eigenen Versicherungsbeiträgen | bis 29 | 934€ -> 992€ | 633€ -> 671€ |
eigene freiwillige gesetzliche Versicherung | ab 30 | 1.018€ -> 1.088€ | 717€ -> 767€ |
5. Dynamisierung der Minijobgrenze
Minijobs der Studierenden sind beim BAföG anrechnungsfrei. Die seit 2024 höhere Minijob-Grenze wird ab Herbst 2024 nachvollzogen und die Minijob-Grenze für 2025 wird vorgegriffen. Küntig wird die jeweilige Minijobgrenze im BAföG ohne Gesetzesänderung per BMBF-Verordnung nachvollzogen:
Mindestlohn | Minijob-Grenze | Anrechnungsfreies Jobben beim BAföG (jeder Euro mehr wird anteilig angerechnet) | |
Jahr 2023 | 12,00 €/Std. | 520 €/mtl. | 520 €/mtl. |
Jahr 2024 | 12,41 €/Std. | 538 €/mtl. | Bis Herbst: 520 €/mtl. |
Jahr 2025 | 12,82 €/Std. | 556 €/mtl. | 556 €/mtl. |
6. BAföG-Förderungshöchstdauer wird um ein „Flexibilitätssemester“ ergänzt
Die BAföG-Förderungshöchstdauer kann künftig die Regelstudienzeit um ein „Flexibilitätssemester“ überschreiten. Dieses kann u.a. entweder im Bachelor- oder im Master-Studium eingesetzt werden.
7. Späterer Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 5. Fachsemesters
Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ein Semester später erfolgen, d.h. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bis zum Beginn des 5. Fachsemesters ohne die BAföG-Förderung zu tangieren. Damit wird mehr Flexibilität für Studierende geschaffen, Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt und gleichzeitig die Verwaltung von Nachforderungs- und Prüfungsaufwand entlastet.
8. Nichtberücksichtigung des Einkommens minderjähriger Geschwister
Beim BAföG wird Einkommen von Geschwistern unter 18 Jahren, deren Ausbildung nicht BAföG-förderfähig ist, nicht mehr auf den erhöhten Elternfreibetrag angerechnet. Damit verringert sich der Aufwand sowohl für die Antragsteller als auch für die Ämter.
9. Einführung der Studienstarthilfe
Einführung der Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 € einmalig bei Aufnahme des Erststudiums als Vollzuschuss für unter 25-jährige Erstsemester, sofern im Vormonat vor Studienbeginn eine von acht Sozialleistungen bezogen wurde. Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.
10. Keine Verschärfung der Rückzahlungsmodalitäten
Eine Verschärfung der BAföG-Rückzahlung wird nicht realisiert. Obwohl die während des Studiums ausgezahlte BAföG-Förderung das Fünffache betragen kann, müssen max. 10.010 Euro zinslos einkommensabhängig zurückgezahlt werden.
Weitere Informationen zur BAföG-Reform stehen auf der Website des BMBF.