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BAföG - 29. BAföG-Änderungsgesetz

Die wesentlichen BAföG-Änderungen für Studierende ab Herbst 2024

Ab dem Wintersemester 2024/2025 tritt das 29. BAföG-Änderungsgesetz (BAföGÄndG) in Kraft. Wer bisher keine BAföG-Förderung erhalten hat, könnte ab dem Wintersemester 2024/2025 nun BAföG erhalten. Sowohl die Freibeträge und Bedarfssätze werden angehoben. Ganz neu eingeführt wird die Studienstarthilfe, die unabhängig vom BAföG beantragt werden kann. Dies und was sich noch zusätzlich ändert, haben wir im Folgenden zusammengefasst.

1. Anhebung der BAföG-Einkommensfreibeträge um 5,25 %

Durch die Anhebung der Freibeträge für das Einkommen sollen mehr Studierende BAföG erhalten. Diese Freibeträge bestimmen, wie viel die Studierenden verdienen dürfen, damit sie noch BAföG-Leistungen erhalten können.

2. Anhebung der BAföG-Grundbedarfssätze um 5 %

Der BAföG-Grundbedarf steigt um 5 % von 452€ auf 475€.

3. Anhebung des BAföG-Wohnbedarfs

Der BAföG-Wohnbedarf für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt von 360€ auf 380€.

4. BaföG-Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden aktualisiert

Die Zuschläge werden angehoben, variieren aber je nach Alter und Versicherungsart der BAföG-Geförderten.

Wie hoch sind dann die BAföG-Bedarfssätze

Die neuen Freibeträge und Bedarfssätze gelten ab Beginn des Wintersemesters 2024/2025 für neue BAföG-Bewilligungen, bei einer Weiterförderung spätestens einheitlich ab Oktober 2024.

Es gibt gestaffelte Bedarfssätze in Abhängigkeit von Versicherungsbeiträgen – sowie der Wohnform.

Ab Herbst 2024 gilt:

Versicherung in der Kranken und Pflegeversicherung Alter in Deutschland bzw. innerhalb der EU
auswärts wohnend bei Eltern Wohnend
ohne eigene Versicherungsbeiträge, weil familienversichert bis 24
(Verlängerung bei vorher freiwilligen Diensten)

812€ -> 855€

511€ -> 534€
(Aufstockung des BAfG-Wohnbedrafs durch  SGB II möglich)

mit eigenen Versicherungsbeiträgen bis 29 934€ -> 992€ 633€ -> 671€
eigene freiwillige gesetzliche Versicherung ab 30 1.018€ -> 1.088€ 717€ -> 767€

5. Dynamisierung der Minijobgrenze

Minijobs der Studierenden sind beim BAföG anrechnungsfrei. Die seit 2024 höhere Minijob-Grenze wird ab Herbst 2024 nachvollzogen und die Minijob-Grenze für 2025 wird vorgegriffen. Küntig wird die jeweilige Minijobgrenze im BAföG ohne Gesetzesänderung per BMBF-Verordnung nachvollzogen:

   Mindestlohn Minijob-Grenze  Anrechnungsfreies Jobben beim BAföG
(jeder Euro mehr wird anteilig angerechnet)
 Jahr 2023 12,00 €/Std.  520 €/mtl.  520 €/mtl.
Jahr 2024 12,41 €/Std.  538 €/mtl.

Bis Herbst: 520 €/mtl.
Ab Herbst: 556 €/mtl. (Achtung: oerhalb der Minijobgrenze 2024 (538€) besteht eigene Kranken- und Sozialversicherungspflicht)

 Jahr 2025  12,82 €/Std.  556 €/mtl.  556 €/mtl.

6. BAföG-Förderungshöchstdauer wird um ein „Flexibilitätssemester“ ergänzt

Die BAföG-Förderungshöchstdauer kann künftig die Regelstudienzeit um ein „Flexibilitätssemester“ überschreiten. Dieses kann u.a. entweder im Bachelor- oder im Master-Studium eingesetzt werden.

7. Späterer Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 5. Fachsemesters

Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ein Semester später erfolgen, d.h. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bis zum Beginn des 5. Fachsemesters ohne die BAföG-Förderung zu tangieren. Damit wird mehr Flexibilität für Studierende geschaffen, Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt und gleichzeitig die Verwaltung von Nachforderungs- und Prüfungsaufwand entlastet.

8. Nichtberücksichtigung des Einkommens minderjähriger Geschwister

Beim BAföG wird Einkommen von Geschwistern unter 18 Jahren, deren Ausbildung nicht BAföG-förderfähig ist, nicht mehr auf den erhöhten Elternfreibetrag angerechnet. Damit verringert sich der Aufwand sowohl für die Antragsteller als auch für die Ämter.

9. Einführung der Studienstarthilfe

Einführung der Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 € einmalig bei Aufnahme des Erststudiums als Vollzuschuss für unter 25-jährige Erstsemester, sofern im Vormonat vor Studienbeginn eine von acht Sozialleistungen bezogen wurde. Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.

10. Keine Verschärfung der Rückzahlungsmodalitäten

Eine Verschärfung der BAföG-Rückzahlung wird nicht realisiert. Obwohl die während des Studiums ausgezahlte BAföG-Förderung das Fünffache betragen kann, müssen max. 10.010 Euro zinslos einkommensabhängig zurückgezahlt werden.

Weitere Informationen zur BAföG-Reform stehen auf der Website des BMBF.