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Die Vertretungsversammlung ist ein Organ des Studierendenwerks, neben dem Verwaltungsrat und der Geschäftsführung (Art. 116 Satz 2 BayHIG).

In die Vertretungsversammlung entsendet jede Hochschule gemäß Art. 117 Abs. 2 BayHIG, für die das Studierendenwerk zuständig ist, immer für zwei Jahre

  • ein Mitglied der Hochschulleitung
  • zwei Professorinnen oder Professoren
  • drei Studierende
  • die Beauftragte oder den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Hochschule
  • die Beauftragte oder den Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.

Damit sind alle Hochschulen unter anderem durch Professoren und Studierende in diesem Gremium des Studierendenwerks vertreten.

Die Aufgaben der Vertretungsversammlung sind in Art. 117 Abs. 1 BayHIG festgehalten.

Die wichtigste Aufgabe der Vertretungsversammlung ist die Wahl des Verwaltungsrats des Studierendenwerks. Dazu gehören aber auch die Entgegennahme des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und des Jahresabschlusses und die Entgegennahme des Berichts über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung.