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Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als spezifische Rechtsgrundlagen insbesondere die Verordnung über die bayerischen Studentenwerke (StudWV), das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) sowie die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat zu beachten.

Um die Arbeit im Verwaltungsrat zu erleichtern, sind in dieser Handreichung die wichtigsten Aufgaben des Organs Verwaltungsrat sowie die wesentlichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsratmitglieder, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, zusammengefasst.

Der Verwaltungsrat nimmt die Prüfung der Jahresrechnung des Studentenwerks vor, er beschließt über

  • den Wirtschaftsplan,
  • die Entlastung der Geschäftsführung aufgrund der geprüften Jahresrechnung,
  • die Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin,
  • Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen.

Der Verwaltungsrat beschließt außerdem die Satzung über die Festsetzung des Grundbeitrages sowie über einen zusätzlichen Beitrag für die Beförderung der Studierenden im öffentlichen Nahverkehr (Semesterticket):

Darüber hinaus kann er die Geschäftsführung in grundsätzlichen Fragen beraten.

a) Stimmrecht

Der Verwaltungsrat berät und beschließt in der Regel in Sitzungen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahlen sind schriftlich durchzuführen.

Der Verwaltungsrat tagt nicht öffentlich. Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

b) Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen als Mitglieder des Verwaltungsrates bekannt geworden sind, verpflichtet, es sei denn, dass eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf.

  • Der Verwaltungsrat berät und beschließt in Sitzungen. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung § 3 geregelt.
  • Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist bei einer zweiten Sitzung Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
  • Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  • Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
  • Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
  • An den Sitzungen des Verwaltungsrates nimmt die Geschäftsführerin mit beratender Stimme teil.