Zum 1. Januar 2013 wurde die Lohnsteuerkarte durch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt. Jobben Sie, müssen Sie in der Regel Ihrem Arbeitgebenden Ihre Lohnsteuer-Identifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum mitteilen. Die Verwaltung der Lohnsteuermerkmale liegt bei den zuständigen Finanzämtern. Diese sind zuständig für die Neuausstellung, Änderungen an Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Namen, Kinderzahl und Wohnsitz genauso wie für die Eintragung von Frei- und Hinzurechnungsbeiträgen.
Wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen, fällt bei ledigen Arbeitnehmenden im Jahr 2024 bis zu einem Jahresarbeitslohn von 11 604,-€ keine Einkommensteuer an.
Haben Sie zusätzliche positive Einkünfte über diese Beträge hinaus ist ein Jahreslohnsteuerausgleich u.U. möglich! Weitere Informationen im "Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2024".
Haben Sie einen "Minijob" kann der Arbeitgebende darauf verzichten, Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen (Lohnsteuerklasse, Kinder, Freibeträge) zu entrichten; er muss dann 2% des Arbeitslohnes pauschal versteuern. Bei Jobs im Niedriglohnsektor wird die Lohnsteuer einbehalten.
Weitere Infos bei Ihrem Finanzamt.
Finanzamt RegensburgGalgenbergstr. 31 93053 Regensburg Tel. 0941 50240 | Finanzamt PassauInnstr. 36 94032 Passau Tel. 0851 5040 |
Finanzamt Landshut Maximilianstr. 21 84028 Landshut Tel. 0871 8529000 | Finanzamt DeggendorfPfleggasse 18 94469 Deggendorf Tel. 0991 3840 |