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BAföG - für studentische Eltern

© Universität Passau

Kinderbetreuungszuschlag

Studierende mit Kind erhalten auf Antrag ab dem Wintersemester 2022/2023 einen zusätzlichen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 160,- € für jedes Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Zuschlag wird nur einem Elternteil gewährt; sind beide Elternteile BAföG-förderungsfähig und wohnen in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander wer den Zuschlag erhält. Der BAföG-Kinderbetreuungszuschlag ist, was andere Sozialleistungen betrifft, anrechnungsfrei und ein Vollzuschuss.

Vorlage des Leistungsnachweises

Können Sie den nach § 48 Abs. 1 BAföG geforderten Leistungsnachweis am Ende des 4. Fachsemesters nicht vorlegen, sollten Sie beantragen, diesen entsprechend später einreichen zu können.

Falls Sie den Leistungsnachweis jedoch zum regulären Zeitpunkt - also am Ende des 4. Fachsemesters - vorlegen, können Sie am Ende Ihrer Förderungshöchstdauer keine Studienzeitverzögerungen innerhalb der ersten 4 Fachsemester geltend machen.

Verlängerung der Ausbildungsförderung

Des Weiteren ermöglicht das BAföG eine Verlängerung der Ausbildungsförderung wegen Schwangerschaft bzw. Kindererziehungszeiten.

Schwangerschaft und Kindererziehung können eine Förderung über die Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) ermöglichen.

Wenn die Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung ist, kann über die Förderungshöchstdauer für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung länger gewährt werden.

Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG sind folgende Zeiten angemessen:

  • Schwangerschaft: 1 Semester,
  • bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
  • für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
  • neu: für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.