BAföG - FAQ in der Corona-Pandemie
Die rechtlichen Regelungen, die getroffen wurden, um negative Folgen für Ihr im Studium abzumildern oder zu verhindern, werden das Amt für Ausbildungsförderung und damit auch BAföG-Leistungsbezieher noch eine geraume Zeit begleiten. Daher informieren wir Sie über Sonderregelungen in Bezug BAföG.
Aktuell bietet das Amt für Ausbildungsförderung keine persönlichen Sprechzeiten an. Aber auch ohne Parteiverkehr können Sie Ihre Fragen loswerden. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung per Telefon und E-Mail. Hier können Sie Ihren Einzelfall schildern und Ihre Fragen stellen.
Vielleicht findet Ihr aber auch in folgender Übersicht Antworten auf Ihre aktuellen Fragen:
Wird durch das Pandemiesemester automatisch die Regelstudienzeit verlängert?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Art. 99 Abs. 2 BayHSchG wurde dreimal geändert: Am 08.07.2020 rückwirkend zum 20.04.2020 für das Sommersemester 2020, am 23.03.2021 rückwirkend zum 01.10.2020 für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 und am 08.12.2021 rückwirkend zum 01.10.2021 für das Wintersemester 2021/2022.
Danach gilt für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine von der Regelstudienzeit abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Die individuelle Regelstudienzeit entspricht der Regelstudienzeit verlängert um ein Semester für jedes Semester, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
Diese Regelung greift für alle Studierenden, die im Sommersemester 2020 noch innerhalb ihrer ursprünglichen Regelstudienzeit waren. D.h. für Studierende, die im Wintersemester 2019/2020 schon das Ende der Regelstudienzeit erreicht hatten, greift die Regelung nicht. Wenn Sie also im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem (dem gleichen) Studiengang (also z.B. keine Sprachkurse) an einer unserer Hochschulen eingeschrieben und nicht beurlaubt waren (Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung gem. § 9 BAföG für jedes Semester ist daher in allen Fällen zwingend notwendig) kann die Regelstudienzeit um bis zu vier Semestern verlängert werden; für jedes Pandemiesemester ein Semester länger.
Die Regelstudienzeit wird von Amtswegen erhöht.
Mit der Erweiterung der Regelstudienzeit sind Verzögerungen durch die Pandemie in der Regel berücksichtigt.
Muss ich die Leistungsbescheinigung weiterhin nach vier Semestern vorlegen, auch wenn innerhalb der ersten vier Semester des Studiums Pandemiesemester lagen?
Für jedes Pandemiesemester (Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2022, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022) wird die Vorlagefrist für den Leistungsnachweis um ein Semester (Art. 99 Abs. 2 BayHSchG in entsprechender Anwendung) nach hinten verschoben. Dies gilt nur, solange Sie in einem (und dem gleichen) Studiengang an einer unserer Hochschulen immatrikuliert und in diesen Semestern nicht beurlaubt waren.
Beispiel: Studierende, bei denen das Sommersemester 2020 das vierte Fachsemester war, müssen eigentlich den Leistungsnachweis über den Leistungsstand von vier Fachsemestern, erzielt bis zum Ende des vierten Fachsemesters vorlegen, um für das fünfte Fachsemester, dem Wintersemester 2020/2021, gefördert werden zu können. Nun kann in diesem Fall die Vorlage um bis zu vier Semester verschoben werden. Das heißt es genügt der Nachweis, dass Sie zum Ende des Sommersemesters 2022 den üblichen Leistungsstand von vier Fachsemestern erzielt haben, obwohl im Beispielsfall das Sommersemester 2022 schon das achte Fachsemester ist. Man erhält in diesem Fall 4 Semester länger Zeit, den üblichen Leistungsstand von vier Fachsemestern zu erzielen.
Hintergrund: Grundsätzlich kann Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester nur geleistet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Auszubildende den üblichen Leistungsstand bis dahin erreicht hat. Die genaue Regelung hierzu enthält § 48 Abs. 1 BAföG. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Formblattes 5, welcher vom Eignungsgutachter (hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers) ausgestellt wird. Diese VORLAGE IST ZWINGEND für die Förderung ab dem fünften Fachsemester.
Aufgrund der Corona-Pandemie kann ich meine Studienleistung nicht erbringen. Die Leistungsbescheinigung fällt negativ aus. Was bedeutet das für meine Förderung?
Sollten Sie einen negativ ausgestellten Leistungsnachweis erhalten, wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung, da die Vorlage der Leistungsbescheinigung verschoben werden kann, jeder Fall aber einzeln zu prüfen ist.
Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, verschiebt sich die Vorlagefrist für den Leistungsnachweis um ein bis vier Semester (Art. 99 BayHSchG in entsprechender Anwendung) – siehe vorherige Frage.
Beispiel: Studierende, bei denen das Sommersemester 2020 das vierte Fachsemester war, müssen eigentlich den Leistungsnachweis über den üblichen Leistungsstand von vier Fachsemestern, erzielt bis zum Ende des vierten Fachsemesters vorlegen, um für das fünfte Fachsemester, dem Wintersemester 2020/2021, gefördert werden zu können. Nun kann in diesem Fall die Vorlage um bis zu vier Semester verschoben werden. Das heißt es genügt der Nachweis, dass sie zum Ende des Sommersemesters 2022 den üblichen Leistungsstand von vier Fachsemestern erzielt haben, obwohl im Beispielsfall das Sommersemester 2022 schon das achte Fachsemester ist. Man erhält in diesem Fall 3 Semester länger Zeit, den üblichen Leistungsstand von vier Fachsemestern zu erzielen.
Weitere Verzögerungsgründe aus dem Sommersemester 2020, dem Wintersemester 2020/2021, dem Sommersemester 2021 und dem Wintersemester 2021/2022 können dann jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, da mit der Verschiebungsmöglichkeit alle Verzögerungen abgegolten sind.
Sollten jedoch bereits Verzögerungen vor der Pandemie eingetreten sein, bietet das BAföG in diesen Fällen die Möglichkeit, die Vorlage der Leistungsbescheinigung noch weiter zu verschieben.
Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Ursächlichkeit anhand der Studienverläufe (Übersicht über die Leistungen in den einzelnen Semestern – bestandene und nicht bestandene Prüfungen) und anhand der Erklärung des Auszubildenden.
Hintergrund: Das BAföG enthält die Möglichkeit, die Vorlage der Leistungsbescheinigung zu verschieben, d.h. für die Erbringung der üblichen Leistungen kann den Auszubildenden in begründeten Ausnahmefällen mehr Zeit eingeräumt werden, § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG. So können auch unvermeidbare pandemiebedingte Ausbildungsunterbrechungen einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen. Nach § 48 Abs. 2 BAföG verschiebt sich ggf. auch der Vorlagetermin für Leistungsbescheinigungen entsprechend nach hinten.
Ich kann mein Studium aufgrund der Corona-Pandemie nicht in der Regelstudienzeit beenden. Habe ich weiterhin Anspruch auf eine BAföG-Zahlung?
Art. 99 Abs. 2 BayHSchG wurde dreimal geändert: Am 08.07.2020 rückwirkend zum 20.04.2020 für das Sommersemester 2020, am 23.03.2021 rückwirkend zum 01.10.2020 für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 und am 08.12.2021 rückwirkend zum 01.10.2021 für das Wintersemester 2021/2022.
Danach gilt für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine von der Regelstudienzeit abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Die individuelle Regelstudienzeit entspricht der Regelstudienzeit verlängert um ein Semester für jedes Semester, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
Damit kann aufgrund von § 15a Abs. 1 BAföG eine entsprechend - automatisch - um ein bis vier Semester verlängerte Förderungshöchstdauer gewährt werden.
Diese Regelung greift für alle Studierenden, die im Sommersemester 2020 noch innerhalb ihrer ursprünglichen Regelstudienzeit waren. D.h. für Studierende, die im Wintersemester 2019/2020 schon das Ende der Regelstudienzeit erreicht hatten, greift die Regelung nicht.
Wenn Sie also im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem (dem gleichen) Studiengang (also z.B. keine Sprachkurse) an einer unserer Hochschulen eingeschrieben und nicht beurlaubt waren (Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung gem. § 9 BAföG für jedes Semester ist daher in allen Fällen zwingend notwendig) kann die Regelstudienzeit um bis zu vier Semestern verlängert werden; für jedes Pandemiesemester ein Semester länger.
Dann wird von Amtswegen die Regelstudienzeit um ein Semester erhöht.
Durch diese Berücksichtigung können sich die Studierenden dann nicht noch einmal auf
Studienverzögerungen im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 oder Wintersemester 2021/2022 berufen. Mit der Erweiterung der Regelstudienzeit sind Verzögerungen durch die Pandemie in der Regel berücksichtigt.
Sind jedoch schon vor dem Sommersemester 2020 Verzögerungen eingetreten, können diese natürlich zusätzlich noch berücksichtigt werden.
Aber auch hier müssen die Gründe für die Verzögerung ursächlich für die Überschreitung sein. Wendet Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung, da jeder Fall einzeln zu prüfen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Ursächlichkeit anhand der Studienverläufe (Übersicht über die Leistungen in den einzelnen Semestern – bestandene und nicht bestandene Prüfungen) und anhand der Erklärungen des Auszubildenden.
Hintergrund: Das BAföG enthält die Möglichkeit, über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert zu werden, § 15 Abs. 3 BAföG. So können auch unvermeidbare pandemiebedingte Ausbildungsunterbrechungen einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen und Auszubildende um eine angemessene Zeit länger gefördert werden.
Wird der Bezug von Studienabschlusshilfe beeinflusst?
Auszubildende, die Studienabschlusshilfe beziehen und aufgrund der Schließung ihrer Hochschule oder der Verlegung des Vorlesungsbeginns ihre Ausbildung nicht wie geplant innerhalb der Abschlusshilfedauer beenden können, erhalten die Studienabschlusshilfe auch während der pandemiebedingten Einschränkungen weiter bis zu 12 Monate. Allerdings bleiben die Auszubildenden verpflichtet alles zu tun, um die Ausbildung zügig abzuschließen.
Sollte es während des Bezugs der Studienabschlusshilfe durch die Pandemiesemester zu unverschuldeten Verzögerungen gekommen sein, kann die Studienabschlusshilfe in Ausnahmefällen einmalig verlängert werden um weitere 6 Monate. D.h. in Ausnahmefällen kann Studienabschlusshilfe längstens für 18 Monate bezogen werden.
Ich habe mich zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus in systemrelevanten Branchen engagiert. Wie wird mein erzieltes Einkommen auf das BAföG angerechnet?
Damit Einnahmen der Antragsteller aus einer Tätigkeit in systemrelevanten Branchen und Berufen soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung, nicht als Einnahmen im Sinne des BAföG-Gesetzes gewertet werden soll, wurden verschiedene Gesetze verabschiedet, wieder aufgehoben und neue verabschiedet. Mit der letzten Änderung des Gesetzes ist der Gesetzgeber seinem beabsichtigten Ziel zumindest etwas nähergekommen.
Am 28. Mai 2020 wurden die Änderungen zu § 21 und zu § 53 BAföG verkündet. § 53 Abs. 2 neu BAföG wurde wieder aufgehoben und § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG wurde hinzugefügt.
Die Änderungen treten ab dem 01.03.2020 in Kraft – sprich rückwirkend.
Die Änderungen gelten so lange, bis die Aufhebung der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite infolge der COVID-19-Pandemie nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Infektionsschutzgesetzes bekannt gemacht wird – d.h. sie gelten ab dem darauf folgenden Monat nicht mehr.
Nunmehr können „zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung“ bei der Anrechnung des Einkommens unberücksichtigt bleiben.
Bei den Einnahmen muss es sich um Einnahmen aus einer Tätigkeit in systemrelevanten Branchen und Berufen handeln. Dies sind zum Beispiel Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen z.B. Altenpflege etc.) oder in der Landwirtschaft.
Die Tätigkeit muss ausgeübt werden zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen. Sie muss seit 01.03.2020 neu aufgenommen oder im zeitlichen Umfang aufgestockt worden sein. Dann können die Einnahmen aus der neuaufgenommen Tätigkeit und Einnahmen aus der zeitlichen Aufstockung von der Anrechnung freigestellt werden.
Die Studierenden sind aber weiterhin verpflichtet, alle erzielten Einkommen unverzüglich anzuzeigen. Ob und in welcher Höhe Einkommen freigestellt werden kann, prüft das Amt für Ausbildungsförderung in jedem Einzelfall.
Verliere ich meinen Förderungsstatus, § 8 I Nr. 3 BAföG, wenn ich meinen Job durch die Pandemie verloren habe?
Bei dieser Frage ist entscheidend, ob das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich gekündigt wurde oder ob nur nicht gearbeitet werden kann.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis weiterbesteht, nur ohne Erbringung von Arbeitsleistungen, sollte es keine Auswirkungen auf die Förderung haben. Wenn es tatsächlich gekündigt wurde, muss dies ebenfalls nicht unbedingt den Wegfall der Förderung bedeuten. Insbesondere Unterbrechungszeiten bis maximal zwei Monate sind förderungsunschädlich. Es gibt aber noch weitere Ausnahmen.
Mehr Informationen zum Thema Jobben im Studium: https://www.stwno.de/de/beratung/sozialberatung/studium-geld/jobben
Hat die Verschiebung des Semesterbeginns Auswirkung auf die Förderung?
Die Verschiebung des Semesterbeginns hat/hatte keine Auswirkungen auf die Förderung. Auszubildende, die zum Sommersemester 2020 ihre Ausbildung nicht wie ursprünglich geplant aufnehmen können, erhalten ihr BAföG so, als ob die Präsenzvorlesungen zum ursprünglich vorgesehenen Semesterstart begonnen hätten.
Auch die Verschiebung des Vorlesungsbeginns im Wintersemester 2020/2021 (an den meisten Hochschulen verschoben auf den 02.11.2020) hat keine Auswirkung auf die Förderung. Auch Erstsemester können ab Oktober 2020 gefördert werden, wenn der Antrag im Oktober 2020 beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Dies gilt auch, wenn der Unterricht erst im November 2020 beginnt.
Hintergrund: Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung „vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an“, § 15 Abs. 1 BAföG. Dabei gilt die Ausbildung „als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden“, § 15b Abs. 1 BAföG. Die Verschiebung des Semesterbeginns hätte also Auswirkungen gehabt auf alle Auszubildende, die zum Beginn des Sommersemesters 2020 und zum Beginn des Wintersemesters 2020/2021 ein Studium an einer der betroffenen Hochschulen aufnehmen und BAföG beantragen. Nach den gesetzlichen Regelungen wäre eine Förderung dadurch erst ab April 2020 bzw. November 2020 und nicht bereits ab März 2020 bzw. Oktober 2020 möglich gewesen.
An meiner Hochschule finden/fanden die Vorlesungen in den Pandemiesemestern nicht wie geplant statt. Erhalte ich dennoch Ausbildungsförderung (BAföG)?
Auch in der Zeit, in der die Hochschule wegen der Pandemie geschlossen bleibt/blieb, wird/wurde BAföG weiterbezahlt. Soweit die Ausbildungsstätten den Lehr- und Ausbildungsbetrieb durch Online-Lernangebote während der Schließzeiten aufrechterhalten gilt jedoch für alle Auszubildende, die BAföG-Leistungen beziehen, dass sie im gleichen Umfang wie beim normalen Lehrbetrieb verpflichtet sind, entsprechend ihren Möglichkeiten von diesem Angebot Gebrauch zu machen und auf diese Weise ihre Ausbildung auch tatsächlich weiter betreiben. Der BAföG-Anspruch bleibt erhalten, auch wenn die Hochschule nur Online-Lehrangebote anbietet.
Hintergrund: Grundsätzlich kann nur gefördert werden, wer die Ausbildungsstätte besucht, § 9 BAföG. Der Besuch der Ausbildungsstätte wird nur angenommen, wenn der Auszubildende die Lehrveranstaltungen belegt und regelmäßig an ihnen teilnimmt und ein Studienfortschritt erkennbar ist, der erwarten lässt, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird.