Der Antrag auf Rückerstattung muss schriftlich mittels Antragsformular des Studierendenwerks gestellt werden, entweder per Post oder auch als Scan per E-Mail. Bitte beachten Sie die Antragsfristen und auch die erforderlichen Nachweise. Bei Anträgen, die nach Fristablauf eingehen, kann keine Rückerstattung erfolgen.
1. Schwerbehinderung
Frist Antragstellung: | innerhalb des verwaltungsmäßigen Semesters (z.B. 01.10. bis 31.03.) |
Nachweise: | Immatrikulationsbescheinigung Kopie Schwerbehindertenausweis Kopie Wertmarke (Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes) |
2. Doppelimmatrikulation
Frist Antragstellung: | bis spätestens zum 1. Vorlesungstag des betreffenden Semesters |
Nachweise: | Immatrikulationsbescheinigungen beider Hochschulen |
3. Exmatrikulation
Frist Antragstellung: | nach Semesterbeginn, innerhalb der ersten 14 Tage der Vorlesungszeit |
Die Exmatrikulation muss bis zum ersten Vorlesungstag durchgeführt worden sein. Bei Exmatrikulation vor Semesterbeginn ist die jeweilige Hochschule für die Rückerstattung zuständig! | |
Nachweise: | Exmatrikulationsbescheinigung, ggf. Antrag auf Exmatrikulation Abgabe des Studierendenausweises beim Studierendenwerk oder Bestätigung von der Hochschule über die Abgabe des Studierendenausweises |
4. Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang
Frist Antragstellung: | innerhalb 1 Monats nach Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengang (Zulassung muss nach Semesterbeginn erfolgen) |
Die Exmatrikulation muss unverzüglich (3-5 Werktage) nach Zulassung in den zulassungsbeschränkten Studiengang der anderen Hochschule erfolgen. Bei Exmatrikulation vor Semesterbeginn ist die jeweilige Hochschule für die Rückerstattung zuständig! | |
Nachweise: | Exmatrikulationsbescheinigung Antrag auf Exmatrikulation Zulassungsbescheid der neuen Hochschule Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule Abgabe des Studierendenausweises beim Studierendenwerk oder Bestätigung von der Hochschule über die Abgabe des Studierendenausweises |