Sprache auswählen

Der Antrag auf Rückerstattung muss schriftlich mittels Antragsformular des Studierendenwerks gestellt werden, entweder per Post oder auch als Scan per E-Mail. Bitte beachten Sie die Antragsfristen und auch die erforderlichen Nachweise. Bei Anträgen, die nach Fristablauf eingehen, kann keine Rückerstattung erfolgen.

1. Schwerbehinderung

Frist Antragstellung:

innerhalb des verwaltungsmäßigen Semesters (z.B. 01.10. bis 31.03.)                                                 
 Nachweise: Immatrikulationsbescheinigung
Kopie Schwerbehindertenausweis
Kopie Wertmarke (Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes)

2. Doppelimmatrikulation

Frist Antragstellung:

bis spätestens zum 1. Vorlesungstag des betreffenden Semesters                                                       
 Nachweise:

Immatrikulationsbescheinigungen beider Hochschulen
Erklärung, wann und bei welcher Hochschule die Ersteinschreibung erfolgte (siehe Formular)
ggf. Nachweis, dass Studiengebühren bezahlt wurden (Kontoauszug)

3. Exmatrikulation

Frist Antragstellung:

nach Semesterbeginn, innerhalb der ersten 14 Tage der Vorlesungszeit
Die Exmatrikulation muss bis zum ersten Vorlesungstag durchgeführt worden sein.
Bei Exmatrikulation vor Semesterbeginn ist die jeweilige Hochschule für die Rückerstattung zuständig!
Nachweise: Exmatrikulationsbescheinigung, ggf. Antrag auf Exmatrikulation
Abgabe des Studierendenausweises beim Studierendenwerk oder Bestätigung von der Hochschule über die Abgabe des Studierendenausweises

4. Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang

Frist Antragstellung:

innerhalb 1 Monats nach Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengang
(Zulassung muss nach Semesterbeginn erfolgen)
Die Exmatrikulation muss unverzüglich (3-5 Werktage) nach Zulassung in den zulassungsbeschränkten Studiengang der anderen Hochschule erfolgen.
Bei Exmatrikulation vor Semesterbeginn ist die jeweilige Hochschule für die Rückerstattung zuständig!
 Nachweise: Exmatrikulationsbescheinigung
Antrag auf Exmatrikulation
Zulassungsbescheid der neuen Hochschule
Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule
Abgabe des Studierendenausweises beim Studierendenwerk oder Bestätigung von der Hochschule über die Abgabe des Studierendenausweises