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BAföG - das Wichtigste schnell erklärt

© DSW /Jan Eric Euler

Weitere umfassende Informationen zu den hier in aller Kürze dargestellten Eckpunkten erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR).

Können nur Studierende mit deutscher Staatsangehörigkeit gefördert werden?

Grundsätzlich haben alle deutschen Studierenden einen Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAföG) für ein Erststudium, vorausgesetzt es stehen die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung.

Es gibt viele Ausnahmetatbestände, unter denen auch ausländische Studierende durch das BAföG gefördert werden können.

Ausländische Studierende sollten sich in jedem Fall im Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.

Muss BAföG zurückgezahlt werden? (Rückzahlung Darlehnsanteil)

Die Ausbildungsförderung wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt. Der unverzinsliche Darlehnsanteil muss zurückgezahlt werden.
Für die Rückzahlung des Darlehensanteils ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit).
Adressänderungen sind neben dem Amt für Ausbildungsförderung auch dem Bundesdesverwaltungsamt direkt anzuzeigen.

Wie viel BAföG kann ich erhalten?

Soweit Sie (als Studierende) eine eigene Unterkunft bewohnen, können Sie seit dem Wintersemester 2024/2025 maximal 992,- €, soweit Sie bei den Eltern wohnen, maximal 671,- €, an Ausbildungsförderung erhalten. Für über 30-jährige Studierende kann sich der Betrag aufgrund von höheren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen noch erhöhen.

Der Förderungsbetrag wird individuell berechnet und ist von Ihrem Einkommen und Vermögen (Einkommen und Vermögen der Studierenden) sowie vom Einkommen des Ehegatten/der Ehegattin - soweit vorhanden - und vom Einkommen der Eltern abhängig.

Wie viel darf ich dazu verdienen, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt?

Minijobs der Studierenden sind beim BAföG anrechnungsfrei. Die seit 2024 höhere Minijob-Grenze wird ab Herbst 2024 nachvollzogen und die Minijob-Grenze für 2025 wird vorgegriffen. Künftig wird die jeweilige Minijobgrenze im BAföG ohne Gesetzesänderung per BMBF-Verordnung nachvollzogen. Lesen Sie mehr unter 29. BAföGÄndG.

Ausbildungsvergütung für ein Pflichtpraktikum wird ohne einen Freibetrag (volle Anrechnung) angerechnet.

Einkommen aus Stipendien unterliegen unterschiedlichen Anrechnungsvoraussetzungen. So schließt zum Beispiel der Bezug von Leistungen eines Begabtenförderungswerkes den Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAföG) aus. Leistungen im Rahmen eines Deutschlandstipendiums werden zum Beispiel bis zu 300,- € monatlich von der Anrechnung auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) freigestellt.

Es wird auf Ihr Einkommen (der Studierenden) im Bewilligungszeitraum abgestellt.

Bitte beachten Sie die Sonderregelung bei Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen und Berufen soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ab 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde.

Wie viel Vermögen darf ich haben, ohne dass es angerechnet wird?

Ihr Vermögen (das Vermögen der Studierenden) bleibt bis zu 15.000,- € frei bis zum 30. Geburtstag, ab dem 30. Geburtstag liegt der Vermögensfreibetrag bei bis zu 45.000,- €.

Zum Vermögen gehören auch Kraftfahrzeuge, sofern Sie (als Studierende) Eigentümer/in des Kraftfahrzeuges sind.

Es wird auf das Vermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung abgestellt.

Wie viel dürfen meine Eltern verdienen, damit ich noch BAföG erhalte?

Es wird auf das Einkommen der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums abgestellt.

Die Elternfreibeträge sind je nach Familienkonstellation unterschiedlich.

Was passiert, wenn meine Eltern aktuell viel weniger Geld verdienen als im vorletzten Kalenderjahr?

Sofern das Einkommen des Ehegatten/der Ehegattin oder eines oder beider Elternteile im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger ist als das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums kann die antragstellende Person einen Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG stellen. Der Ehegatte/die Ehegattin oder eines oder beide Elternteile müssen dabei mitwirken und das Formblatt 07 ausfüllen und vorlegen.

Was bedeutet elternunabhängige Förderung, bzw. wann bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt?

Das BAföG wird grundsätzlich in Abhängigkeit vom elterlichen Einkommen bewilligt. Es gibt keinen gesonderten Antrag auf „elternunabhängiges BAföG“.

In Ausnahmefällen, die gesetzlich festgelegt sind in § 11 Abs. 3 BAföG, kann Ausbildungsförderung unabhängig vom Einkommen der Eltern geleistet werden. Diese Voraussetzungen werden von Amtswegen anhand des Lebenslaufes der antragstellenden Person geprüft. Deshalb ist es so wichtig, den Lebenslauf im Antrag vollständig und lückenlos auszufüllen.

In Fällen, in denen der Aufenthaltsort der Eltern nicht ermittelt werden kann, kann das Einkommen der Eltern auch unberücksichtigt bleiben, § 11 Abs. 2a BAföG.

Bitte lassen Sie sich hierzu im Amt für Ausbildungsförderung beraten!

Wirkt sich ein Fachrichtungswechsel negativ auf meine BAföG-Leistungen aus?

Förderung nach einem Fachrichtungswechsel (Förderung eines anderen Studienganges als den ursprünglich betriebenen): Ein Fachrichtungswechsel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Je länger Sie warten mit dem Fachrichtungswechsel, desto schwieriger wird es mit einer Förderung des neuen Studiengangs. Je öfter Sie das Fach wechseln, desto unwahrscheinlicher wird die Förderung des neuen Studienganges.

Bitte lassen Sie sich hierzu vor dem Fachrichtungswechsel im Amt für Ausbildungsförderung beraten! Ein Wechsel des Faches wird hochschulrechtlich anders bewertet als BAföG-rechtlich. Deshalb sind Auskünfte der Hochschule zum Fachrichtungswechsel nicht immer identisch mit Auskünften des Amtes für Ausbildungsförderung.

Wie lange kann ich BAföG-Leistungen beziehen?

Die Dauer der Förderung richtet sich nach der Regelstudienzeit. In bestimmten Ausnahmefällen (Krankheit, Kindererziehung etc.) kann über die Regelstudienzeit hinaus Ausbildungsförderung gewährt werden.

Bitte beachten Sie die Sonderregelungen bzgl. der Pandemiesemester (Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/2022)! Hierdurch ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Erweiterung der Regelstudienzeit und damit der Förderungshöchstdauer möglich.

Kann ich BAföG beziehen, wenn ich im Ausland studiere?

Auslandsaufenthalte (Studium, Praktikum) können ebenfalls gefördert werden. In diesen Fällen sind in der Regel Auslandsförderungsämter zuständig.

Hier können Sie sich über die Zuständigkeiten informieren.

Erhalte ich Vergünstigungen beim Rundfunkbeitrag?

Bezieher/innen von Ausbildungsförderung können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen: Informationen zum Rundfunkbeitrag.

Kann ich mich auch als gehörlose oder hörgeschädigte Person über das BAföG informieren?

Ja. Ab dem 1. Dezember 2025 stellt die BAföG-Hotline des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) ein Gebärdentelefon zur Verfügung. Gehörlose und hörgeschädigte Personen erhalten damit die Möglichkeit, Informationen zum BAföG über Videotelefonie in Gebärdensprache einzuholen.

Der neue Service ist kostenlos und kann direkt online über die Videotelefonie-Plattform unter https://www.gebaerdentelefon.de/bafoeg genutzt werden.

Weitere Hinweise stehen außerdem auf https://www.bafög.de in der Rubrik „Gebärdensprache“.