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BAföG - Auslandsförderung

© DSW /Jan Eric Euler

Anspruchsvoraussetzungen, § 5 BAföG, § 16 BAföG

Grundsätzlich können Studierende mit ständigem Wohnsitz im Inland für einen fachorientierten Studienaufenthalt (Praktikum davon abweichend) im Ausland Förderung erhalten, wenn ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache vorhanden sind und eine Vollimmatrikulation bei einer Ausbildungsstätte besteht, die einer inländischen Hochschule gleichwertig ist.

Das Studium muss mindestens 6 Monate, ein Semester oder zwei Quarters dauern; im Falle eines Kooperationsabkommens zwischen den beteiligten Hochschulen mindestens zwölf Wochen.

Dabei kann innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz eine Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen von Beginn an bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses gefördert werden, § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG.

Auslandsausbildungsaufenthalte im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen einer inländischen und einer oder mehrerer ausländischen Ausbildungsstätten können für die jeweilige Dauer der Auslandsaufenthalte gefördert werden, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG.

Auslandsausbildungsaufenthalte, die im Rahmen einer Inlandsausbildung außerhalb der EU durchgeführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr bzw. bei Vorliegen besonderer Gründe für maximal zweieinhalb Jahre förderungsfähig, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG.

Beispiele:

Ein Vollstudium in den USA ist nicht förderfähig.
Ein Vollstudium in Frankreich kann im Vergleich dazu förderfähig sein.

Antragsverfahren

Leistungen nach dem BAföG werden nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sollten mindestens 6 Monate vor Beginn des Auslandsstudiums beim zuständigen Ausbildungsförderungsamt gestellt werden, damit die Förderung pünktlich beginnen kann.

Für die Förderung einer Auslandsausbildung sind bestimmte Förderungsämter als Auslandsämter zuständig. Jedes der insgesamt 17 Auslandsämter ist für einen bestimmten ausländischen Staat oder mehrere Staaten zuständig, unabhängig davon, aus welchem Bundesland Sie kommen oder an welcher Ausbildungsstätte Sie Ihre Ausbildung bisher durchgeführt haben.

Welches Amt ist zuständig?

Welches Amt über die Förderung Ihrer Auslandsausbildung entscheidet, erfahren Sie unter:
Amtsfinder des Deutschen Studentenwerks

Höhe der Förderung

Bei einem Ausbildungsaufenthalt im Ausland werden zusätzlich zu den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnenden Auszubildenden Zuschläge geleistet.

Die höheren Förderungssätze können dazu führen, dass auch Sie während des Auslandsaufenthaltes gefördert werden können, obwohl Sie im Inland wegen der Höhe des Einkommens Ihrer Eltern keine Förderung erhalten.

Antrag stellen lohnt sich!